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   VGH Hessen, 17.02.1987 - 11 UE 1193/84   

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VGH Hessen, 17.02.1987 - 11 UE 1193/84 (https://dejure.org/1987,4540)
VGH Hessen, Entscheidung vom 17.02.1987 - 11 UE 1193/84 (https://dejure.org/1987,4540)
VGH Hessen, Entscheidung vom 17. Februar 1987 - 11 UE 1193/84 (https://dejure.org/1987,4540)
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Volltextveröffentlichung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • NJW 1988, 3035 (Ls.)
  • NVwZ 1988, 655
 
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Wird zitiert von ... (12)

  • BGH, 18.02.2014 - VI ZR 383/12

    Haftung für Abschleppschäden: Abschleppen eines Falschparkers durch privaten

    An die Stelle der Willenseinigung Privater treten öffentlich-rechtliche Maßnahmen (vgl. BGH, Urteile vom 21. November 1974 - III ZR 128/72, MDR 1975, 213; vom 5. Oktober 1989 - III ZR 126/88, VersR 1990, 207, 208; Hessischer VGH, NVwZ 1988, 655, 656; MüKoBGB/Henssler, 6. Aufl., § 688 Rn. 59).

    Ein öffentlich-rechtliches Verwahrungsverhältnis wird insbesondere durch das Abschleppen eines verbotswidrig geparkten oder verunfallten Fahrzeugs im Wege der Ersatzvornahme begründet (vgl. Hessischer VGH, Urteil vom 17. März 1998 - 11 UE 2393/96, juris Rn. 29; NVwZ 1988, 655, 656; VG Bremen, Urteil vom 1. Oktober 2008 - 5 K 3144/07, juris Rn. 25; Ossenbühl/Cornils, Staatshaftungsrecht, 6. Aufl., S. 406; Medicus, JZ 1967, 63, 64; Drews/Wacke/Vogel/Martens, Gefahrenabwehr, 9. Aufl., S. 647; Kopp/Schenke, VwGO, 19. Aufl., § 40 Rn. 65).

    Bei einer Beschädigung der Sache gelten insbesondere die §§ 276, 278 sowie die §§ 280 ff. BGB analog (vgl. BGH, Urteile vom 12. April 1951 - III ZR 87/50, BGHZ 1, 369, 383; vom 18. Oktober 1973 - III ZR 192/71, JuS 74, 191, 192; vom 5. März 1987 - III ZR 265/85, VersR 1987, 768, 769; vom 5. Oktober 1989 - III ZR 126/88, VersR 1990, 207, 208; VGH Kassel, NVwZ 1988, 655, 656; MüKoBGB/Henssler, § 688 Rn. 63 f.; Staudinger/Reuter, BGB, Neubearbeitung 2006, Vorbem. zu §§ 688 ff. Rn. 54; Medicus, JZ 1967, 63, 64).

  • VGH Hessen, 25.08.1987 - 11 UE 904/86

    Kostenersatz für Abschleppen eines auf Fußgängerüberweg abgestellten

    Unter Berücksichtigung der bisherigen Rechtsprechung des erkennenden Senats (vgl. Urteil v. 17. Februar 1987 - 11 UE 1193/84 -) bedurfte es vor Durchführung der Ersatzvornahme hier auch weder einer vorherigen schriftlichen Androhung nebst Fristsetzung nach § 27 Abs. 1 HSOG noch einer vorläufigen Veranschlagung des Kostenbetrages nach § 28 Abs. 2 HSOG; denn das verbotswidrige Abstellen des dem Kläger gehörenden Fahrzeugs stellte als Verstoß gegen die oben genannte polizeiliche Gebotsverfügung eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit dar, die sich, solange der Verkehrsverstoß andauerte, (sogar) schon zu einer Störung der öffentlichen Sicherheit im Sinne von § 1 Abs. 2 Satz 1 HSOG verdichtet hatte.

    Der erkennende Senat hat deshalb bereits in seinem Urteil vom 17. Februar 1987 - 11 UE 1193/84 - zu der Frage der Halterverantwortlichkeit in derartigen Fällen ausgeführt, daß als Zustandsstörer in Bezug auf ein Kraftfahrzeug insbesondere der Halter angesehen werden müsse, da er über die Teilnahme des Kraftfahrzeugs am Straßenverkehr entscheide und damit eine polizeiliche Gefahrenlage eröffne, für die er einstehen müsse.

    Insoweit steht der Behörde jedoch nach der Rechtsprechung des Senats (vgl. Urteil vom 17. Februar 1987 - 11 UE 1193/84 -) in analoger Anwendung des § 693 BGB regelmäßig ein Aufwendungsersatzanspruch zu, da die Behörde solche Aufwendungen im Rahmen des sich an die Ersatzvornahme anschließenden öffentlich-rechtlichen Verwahrungsverhältnisses im allgemeinen den Umständen nach für erforderlich halten darf.

  • VGH Hessen, 22.05.1990 - 11 UE 2056/89

    Abschleppen eines im absoluten Halteverbot abgestellten Fahrzeugs - Grundsatz der

    Eine konkrete Gefährdung oder Störung im Sinne einer Verkehrsbehinderung oder -gefährdung ist bei dieser Sachlage nicht erforderlich (ständige Rechtsprechung des Senats, vgl. HessVGH, Urteil vom 17. Februar 1987, 11 UE 1193/84, NVwZ 1988, 655 f.; Urteil vom 28. Juli 1987, 11 UE 2736/86, Hess. VG RSPR 1988, 1 f.; Urteil vom 25. August 1987, 11 UE 904/86; siehe ferner: VGH BW, Urteil vom 15. Januar 1990 -- 1 S 3673/88 --).
  • OVG Saarland, 10.01.2017 - 2 A 142/15

    Freistellung von Bahnbetriebszwecken

    Nach einer grundlegenden Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts zur "Entwidmung" von Bahnanlagen(Vgl. BVerwG, Urteil vom 16.12.1988 - 4 C 48.86 -, NVwZ 1988, 655) sei davon auszugehen, dass sämtliche vorhandenen Eisenbahnanlagen samt der dazugehörigen Grundflächen einschließlich der zur Lagerung oder zum Umschlag von Gütern dienenden Grundstücke wenn nicht durch Planfeststellung so doch zumindest in anderer Weise, also gewissermaßen formlos, dem Betrieb der Eisenbahn gewidmet waren und bis zur Beseitigung dieses öffentlich-rechtlichen Status auch weiterhin gewidmet seien.
  • VGH Hessen, 27.11.1990 - 11 UE 2350/90

    Abschleppmaßnahme - Geltendmachung von Standkosten und Verwahrkosten mittels

    Nach ständiger Rechtsprechung des erkennenden Senats kommt als Rechtsgrundlage für die Heranziehung des Klägers zur Erstattung der Kosten, die über die durch den Abschleppvorgang unmittelbar verursachten Kosten hinausgehen, ausschließlich ein Aufwendungsersatz- bzw. Vergütungsanspruch im Rahmen eines sich an die Ersatzvornahme anschließenden öffentlich-rechtlichen Verwahrungsverhältnisses in Betracht, auf das die §§ 688 ff. BGB entsprechend anwendbar sind (vgl. Urteile des erkennenden Senats vom 17. Februar 1987 - 11 UE 1193/84 -, NVwZ 1988, 655 ff. und vom 15. Juni 1987 - 11 UE 2521/84 -, NVwZ 1987, 910 mit weiteren Nachweisen).

    Zu den danach erstattungsfähigen Aufwendungen für die Aufbewahrung gehören grundsätzlich auch solche Kosten, die durch das Abstellen von abgeschleppten Fahrzeugen auf gesichertem oder bewachtem Gelände anfallen (ständige Rechtsprechung des erkennenden Senats (vgl. etwa Urteil vom 17. Februar 1987, a.a.O.).

  • VGH Hessen, 28.07.1987 - 11 UE 2736/86

    Leerfahrtkosten als erstattungsfähige Abschleppkosten

    Vorschriftszeichen nach der Straßenverkehrsordnung, von denen ein Halteverbot ausgeht, enthalten nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts und des erkennenden Senats (vgl. BVerwG NJW 1978, 656 f; Hess. VGH, Urteil vom 17. Februar 1987 - 11 UE 1193/84 -) zugleich das Gebot, bei verbotswidrigem Halten oder nach Ablauf der Zeit, während derer das Halten gestattet ist, alsbald wegzufahren, wobei dieses Gebot in zumindest entsprechender Anwendung des § 80 Abs. 2 Nr. 2 VwGO grundsätzlich sofort vollziehbar ist.

    Unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des erkennenden Senats (vgl. Urteil vom 17. Februar 1987 - 11 UE 1193/84 -) bedurfte es vor der Durchführung bzw. Einleitung der Ersatzvornahme hier auch weder einer vorherigen schriftlichen Androhung nebst Fristsetzung nach § 27 Abs. 1 HSOG noch einer vorläufigen Veranschlagung des Kostenbetrages nach § 28 Abs. 2 HSOG; denn das verbotswidrige Parken des Klägers stellte als Verstoß gegen die oben genannte polizeiliche Gebotsverfügung in Form eines Verkehrszeichens eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit dar, die sich, solange der Verkehrsverstoß andauerte, (sogar) zu einer Störung der öffentlichen Sicherheit im Sinne von § 1 Abs. 2 Satz 1 HSOG verdichtet hatte.

  • VG München, 14.10.2008 - M 1 K 08.2943

    Errichtung einer Solaranlage auf dem Lärmschutzwall einer Autobahn

    Aus diesem Vorbehalt der fernstraßenrechtlichen Fachplanung gegenüber dem allgemeinen Bauplanungsrecht folgt auch, dass fernstraßenfremde bauliche Anlagen nicht zugelassen werden dürfen, wenn und soweit sie sich mit der besonderen Zweckbestimmung einer planfestgestellten Anlage nicht in Einklang bringen lassen; auch insoweit sind die §§ 29 ff. BauGB nicht anwendbar (vgl. BVerwG v. 16.12.1988 NVwZ 1988, 655).

    Als Vorhaben im Sinne von § 29 BauGB, das nicht unter den Planfeststellungsvorbehalt des Fernstraßenrechts fällt, aber auf einer Anlage der Autobahn verwirklicht werden soll, unterliegt die Errichtung der Fotovoltaikanlage in formeller und materieller Hinsicht damit dem allgemeinen Baurecht (BVerwG v. 16.12.1988 a.a.O.).

  • VGH Hessen, 17.03.1998 - 11 UE 327/96

    Haftung für Abschleppkosten

    Im Hinblick auf die Verantwortlichkeit für die durch das rechtswidrige Abstellen eines Kraftfahrzeuges begründete Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung ist Halter eines Kraftfahrzeugs daher auch der, der hinsichtlich des Aufstellortes des Kraftfahrzeugs als Zustandshaftender polizeipflichtig ist, weil und soweit er die tatsächliche Gewalt und damit die unmittelbare Einwirkungsmöglichkeit auf das Fahrzeug hat (Hess. VGH, U. v. 17.02.1987 -- 11 UE 1193/84 --, NVwZ 1988, 655).
  • OVG Niedersachsen-Schleswig-Holstein, 10.06.1989 - 12 A 234/86

    Kostenerstattung nach Ölunfall

    Bei der Bestimmung des Kostenadressaten ist deshalb der Gesichtspunkt seiner wirtschaftlichen, finanziellen Leistungsfähigkeit durchaus legitim (vgl. OVG Münster, DVBl 1973, 924 (928); VGH München, B. v. 21.11.1988 - 20 CS 88.2324 -, NVwZ 1989, 681 (683); Fleischer, S. 110; Schumann, Grundriß des Polizei- und OrdnungsR... nach dem Berliner Recht unter Berücksichtigung des MEPolG, 1978, S. 49 f.; Knauf, S. 242 f., 245; s. auch OVG Koblenz, NJW 1986, 1369 f.; VGH Kassel, U. v. 17.02.1987 - 11 UE 1193/84 -, NVwZ 1988, 655, zur entspr.
  • LG Köln, 25.10.2018 - 5 O 57/18

    Schadensersatzanspruch wegen Beschädigung eines im Eigentum stehenden Fahrzeugs

    Bei einer Beschädigung der Sache gelten insbesondere die §§ 276, 278 sowie die §§ 280 ff. BGB analog (vgl. BGH, Urteile vom 12. April 1951 - III ZR 87/50, BGHZ 1, 369, 383; vom 18. Oktober 1973 - III ZR 192/71, JuS 74, 191, 192; vom 5. März 1987 - III ZR 265/85, VersR 1987, 768, 769; vom 5. Oktober 1989 - III ZR 126/88, VersR 1990, 207, 208; VGH Kassel, NVwZ 1988, 655, 656; MüKoBGB/Henssler, § 688 Rn. 63 f.; Staudinger/Reuter, BGB, Neubearbeitung 2006, Vorbem. zu §§ 688 ff. Rn. 54; Medicus, JZ 1967, 63, 64).
  • OVG Sachsen-Anhalt, 12.10.1995 - 3 S 111/95

    Allgemeines Polizeirecht; Ansprüche - Sicherstellung; Verwahrung sichergestellter

  • OVG Niedersachsen-Schleswig-Holstein, 10.07.1989 - 12 ( ) A 234/86

    Heranziehung zur Übernahme der Gesamtkosten einer umfangreichen

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